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OLG Frankfurt, 19.12.2013 - 6 U 131/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 3 Abs 2 EUInsVO, Art 27 EUInsVO, Art 2h EUInsVO, Art 17 Abs 1 EUInsVO, Art 13 EUInsVO
Auswirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Aktivlegitimation des Hauptinsolvenzverwalters - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auswirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Aktivlegitimation des Hauptinsolvenzverwalters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auswirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Aktivlegitimation des Hauptinsolvenzverwalters
- rechtsportal.de
Insolvenzanfechtung einer Direktzahlung des Auftraggebers an einen Subunternehmer des Generalunternehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Limburg, 25.04.2012 - 1 O 449/09
- OLG Frankfurt, 19.12.2013 - 6 U 131/12
- BGH, 20.11.2014 - IX ZR 13/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2013 - 6 U 131/12
Die Vorschrift des Art. 3 I EuInsVO, die ihrem Wortlaut nach nur die Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt, ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat (EuGH ZIP 2009, 427; BGH NJW 2009, 2215 Rn. 11, 23). - BGH, 16.10.2008 - IX ZR 2/05
Anfechtbarkeit von Direktzahlungen des Auftraggebers an einen Nachunternehmer
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2013 - 6 U 131/12
Denn darin liegt eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an den Nachunternehmer (BGH NJW-RR 2009, 232, Rn. 13). - OLG Düsseldorf, 09.07.2004 - 3 W 53/04
Wirkungserstreckung der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch ein …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2013 - 6 U 131/12
Dies kann nur so verstanden werden, dass sich die Wirkung des Hauptverfahrens wiederum auf das Schuldnervermögen im gesamten EU-Raum erstreckt, sobald das Hindernis des Sekundärverfahrens wieder entfallen ist (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1514).